Wenn Flurstücke bereits eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden,
wenn sie beim Grundbuchamt im Grundbuch unter einer laufenden
Nummer geführt werden und sie nicht unterschiedlich belastet sind,
dann können sie zu einem Flurstück verschmolzen werden.
Die Flurstücksverschmelzung wird von der Katasterbehörde auf
besonderen Antrag durchgeführt, um einem unübersichtlichen Anwachsen
des Flurstücksbestandes entgegen zu wirken.
Gebühren werden für diesen Vorgang nicht erhoben.