last update: 18.04.2024

Vereinigung und Verschmelzung

Die Kleinste Einheit in der Liegenschaftskarte ist das Flurstück. Eine Zusammenfassung mehrerer Flurstücke nennt man Verschmelzung.

Ein Grundstück im grundbuchlichen Sinne kann aus mehreren Flurstücken bestehen, zu erkennen daran, dass diese Flurstücke unter einer Laufenden Nummer auf dem Grundbuchblatt geführt werden. Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können zu einem Grundstück zusammengeführt werden, dieser Vorgang heisst Vereinigung.

Die öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) sind bestrebt, die Anzahl der gebuchten Grundstücke und Flurstücke möglichst zu reduzieren, um Verwaltungsaufwand zu sparen. Auch die Eigentümer haben u.U. ein Interesse daran, ihre Grundstücke oder Flurstücke zusammenzufassen. Alle i.R. einer Vereinigung oder Verschmelzung erforderlichen Amtshandlungen sind daher kostenfrei.

Flurstücke können verschmolzen werden, wenn

  • sie zu einem Grundstück gehören,
  • räumlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
  • das Grundbuchamt keine Bedenken hat.

Auch wenn die Flurstücke nicht zu einem Grundstück gehören, ist eine Verschmelzung u.U. möglich, wenn vorher eine Vereinigung der Grundstücke erfolgt.

Grundstücke können vereinigt werden, wenn

  • sie ein und demselben Eigentümer gehören
  • räumlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
  • das Grundbuchamt keine Bedenken hat (z.B. wegen unterschiedlicher Belastungen).

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Anträge im Zusammenhang mit der Vereinigung und Verschmelzung aufzunehmen und zu beglaubigen.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gern.