last update: 20.04.2024

Betreten von Grundstücken zum Zweck der Vermessung

Das Betretungsrecht für Vermessungsarbeiten ist im Gesetz
über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
unter §6 geregelt.